Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW

SpielbG NRW

§ 20 Zusätzliche Leistungen

Stand: 01.01.2025

Nordrhein-Westfalen2 Entscheidungen

Neben der Spielbankabgabe gemäß § 19 sind von den Bruttospielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land durch die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer zu entrichten.

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