Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 20 Zusätzliche Leistungen
Stand: 01.01.2025
Neben der Spielbankabgabe gemäß § 19 sind von den Bruttospielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land durch die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer zu entrichten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 20 SpielbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 09.09.2024 – 5 L 1266/24
- LSG NRW, 27.01.2022 – L 5 P 133/19
- LSG NRW, 22.04.2021 – L 5 P 103/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.